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Politik / Ratsinformationssystem

Auszug - Haushaltssatzung der Gemeinde Westerhorn für das Haushaltsjahr 2024  

Sitzung des Finanzausschusses Westerhorn
TOP: Ö 12
Gremium: Finanzausschuss Westerhorn Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 29.11.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 20:48 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Amtshaus Hörnerkirchen
Ort: Rosentwiete 4, 25364 Brande-Hörnerkirchen
VO/2023-469 Haushaltssatzung der Gemeinde Westerhorn für das Haushaltsjahr 2024
   
 
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Goos, Hinnerk
Federführend:FB 200 Finanzen   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Der Vorsitzende Konrad Kreimer trägt den Sachverhalt vor.

 

Herr Hinnerk Goos ergänzt seine Ausführungen und stellt vor dem Hintergrund der anstehenden Projekte mit dem Neubau der Kindertagesstätte und der Sanierung der Feuerwehr die aktuelle Haushalts- und Vermögenslage der Gemeinde Westerhorn vor. In diesem Zusammenhang verweist Herr Goos auch auf die Ertragslage der Gemeinde und die Hebesätze der gemeindeeigenen Steuern.

Der Ergebnisplan für das Haushaltsjahr 2024 weist zwar einen Jahresüberschuss in Höhe von 169.600 EUR aus. Diese Jahresüberschuss ist allerdings ausschließlich auf einen Einmaleffekt zurückzuführen. Ohne den Verkauf von Grundstücken des B-Plan Nr. 15 würde der Ergebnisplan für 2024 bereits einen Fehlbetrag von ca. 240.000 EUR ausweisen. Die Finanzplanung der Jahre 2025 bis 2027 macht ebenfalls deutlich, dass die Gemeinde Westerhorn ihren Haushalt nicht mehr ohne Weiteres ausgleichen kann. Die Jahre 2025 bis 2027 prognostizieren Jahresfehlbeträge zwischen 131.000 EUR und 270.900 EUR.

Aufgrund der beiden Großprojekte zeichnet sich ab, dass bei gleichbleibender Ertragslage davon auszugehen ist, dass sich dieser Trend auch in den Jahren danach weiter fortsetzen wird.

Herr Goos erklärt, dass für solche Haushaltssituation Gemeinden die Möglichkeit haben, beim Land Fehlbetragszuweisungen zu beantragen. Hierfür sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Ein KO-Kriterium sind dabei die vom Land vorgeschriebenen Mindesthebesätze für gemeindeeigene Steuern. Diese liegen bei der Grundsteuer A bei 380 %, bei der Grundsteuer B bei 425 % und bei der Gewerbesteuer bei 380 %. Die Gemeinde Westerhorn wendet Hebesätze für die Grundsteuer A von 330 %, der Grundsteuer B von 350 % und der Gewerbesteuer von ebenfalls 350 % an. Diese Hebesätze werden in Westerhorn unverändert seit dem Haushaltsjahr 2010 erhoben. 

Herr Goos empfiehlt aus Sicht des Kämmerers daher die Anpassung der Hebesätze. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Grundsteuerrechts in 2025 sollte eine Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer bereits zum 01.01.2024 erfolgen, da der Bundesgesetzgeber für das Jahr 2025  eine möglichst aufkommensneutrale Erhebung durch die Gemeinden zugesagt hat. Um die Bürgerinnen und Bürger nicht zu stark zu belasten, empfiehlt Herr Goos außerdem eine schrittweise Erhöhung der Hebesätze. Herr Goos bittet um Beratung und beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder.

 

Nach einer eingehenden Diskussion verständigt sich der Finanzausschuss auf eine Anpassung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 350 % auf 390 % und empfiehlt der Gemeindevertretung folgenden Beschluss:

 

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Finanzausschuss Westerhorn empfiehlt der Gemeindevertretung die Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 350 % auf 390 % zum 01.01.2024.

 

  1. Der Finanzausschuss Westerhorn empfiehlt der Gemeindevertretung, die Haushaltssatzung der Gemeinde Westerhorn für das Haushaltsjahr 2024 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2025 bis 2027 gemäß beigefügtem Entwurf vom 14. November 2023 zu beschließen.

    Der Finanzplan für die Haushaltsjahre 2025 bis 2027 wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja- Stimmen:

5

Nein- Stimmen:

0

Enthaltungen:

0


 

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