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Politik / Ratsinformationssystem

Auszug - Mitteilungen und Anfragen  

Sitzung des Bauauschusses Barmstedt
TOP: Ö 5
Gremium: Bauausschuss Barmstedt Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 30.08.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:25 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Kommunale Halle im Rathaus
Ort: Am Markt 1
 
Wortprotokoll

Frau Quorin-Nebel spricht die zunehmende Vorgartenversiegelung durch Stellplätze und Schottergärten an. Die Landesbauordnung sieht insbesondere für Schottergärten eine strikte Regelung vor. Diese wird oftmals nicht beachtet.

 

Anmerkung der Verwaltung: Die LBO setzt im § 8 fest, dass nicht überbaute Flächen wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder bepflanzen sind. Stellplätze sind bebaute Flächen im Sinne der LBO und somit von dieser Regelung ausgenommen.

 

Ferner erinnert sie an den Antrag der FWB in Bebauungsplänen mit Mehrfamilienhäusern Fahrradstellplätz auszuweisen.

 

Sie fragt an, wann die Solaranlage auf dem Dach der Sporthalle des Gymnasiums wieder installiert wird. Weiterhin wird angefragt was im Fall der fehlenden Hecken im Bereich der Geschwister-Scholl-Straße unternommen worden ist. Herr Kiepert teilt mit, dass der Straßenläufer bereits mit dem Eigentümer gesprochen hat.

 

Herr A. Schmidt erinnert erneut an die planungsgemäße Umsetzung der Grünfestsetzungen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 59 (Parkplatz REWE). Er bittet zu prüfen, ob nicht wenigstens die Bepflanzungen im hinteren Planbereich umgesetzt werden können. Herr Kiepert erklärt, dass bereits Gespräche mit der Eigentümerin stattgefunden haben.

 

Ferner bittet er um Überprüfung der Stellplatzprobleme in der Berliner Straße. Er bittet die Verwaltung um Prüfung, ab die mit der jeweiligen Baugenehmigung festgesetzten Stellplätze auch fertiggestellt wurden.

 

Frau Dresler fragt nach, ob eine Brauchwassernutzung in Bebauungsplänen zulässig wäre.

 

Anmerkung der Verwaltung: Die Nutzung ist in allen Planbereichen zulässig. Eine Festsetzung bzw. Verpflichtung zur  Brauchwassernutzung ist nicht möglich (§ 9 BauGB).  .

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