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Auszug - § 2b Umsatzsteuergesetz: Sachstand und Diskussion
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Wortprotokoll |
Herr Kahns eröffnet den Tagesordnungspunkt mit dem Hinweis, dass das Thema der Umsatzsteuer bereits mehrfach im Jahr 2020 bezüglich der Sporthallennutzungsgebühren angesprochen, die weitere Behandlung des Themas jedoch vertagt wurde.
Weiter weist Herr Kahns auf das baldige Auslaufen der Umsetzungsfrist mit Ende des Jahres 2022 und die Komplexität des gesamten Sachverhaltes hin. Gerade aufgrund der damit verbundenen Schwierigkeiten solle in dieser Sitzung eine Vorberatung und Diskussion stattfinden und in der nächsten Sitzung des Hauptausschusses am 26.04.2022 ein Steuerberater einen erklärenden Vortrag insbesondere zum Umgang mit der Sporthallennutzungsgebühr und der Umsatzsteuer präsentieren.
Als einleitendes Wort stellt Herr Kahns zudem bereits kurz vor, dass er sich beim Umgang mit den einzelnen von der Verwaltung bisher herausgearbeiteten steuerlich relevanten Sachverhalten die Bildung von Fallgruppen vorstellen könne. Eine weitere Diskussion solle im nicht-öffentlichen Teil dieser Sitzung erfolgen.
Herr Kahns übergibt das Wort an Herrn Grüntz. Herr Grüntz stellt nun in einem Vortrag die in der zugehörigen Vorlage enthaltene Präsentation zum Thema der Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor.
Hierzu fragt Herr Johannsen, was unter einer sogenannten Wettbewerbsverzerrung im Sinne des § 2b UStG zu verstehen ist.
Herr Knaak antwortet, dass generell jeder Leistungsaustausch in einem Marktsegment und hierbei bereits der Verdacht dessen genügt, um eine Wettbewerbsverzerrung auszulösen.
Auf die Rückfrage, wer einen Sachverhalt auf seine Geeignetheit zur Wettbewerbsverzerrung prüfen würde, antwortet Herr Knaak, dass dies Aufgabe des Finanzamtes sei.
Herr Kahns ergänzt die Erläuterung Herrn Knaaks wie folgt: Sofern in Deutschland eine Tätigkeit auch in gewerblicher und privatwirtschaftlicher Form betrieben werden könne und die Stadt eine solche Tätigkeit, wie den Betrieb einer Sporthalle, ebenfalls betreibe, sei eine Wettbewerbsverzerrung möglich.
Herrn Johannsens Frage nach einer Klagemöglichkeit gegen Entscheidungen der Finanzbehörden hinsichtlich des Vorliegens einer Wettbewerbsverzerrung bejaht Herr Kahns.
Überdies erläutert Herr Kahns nochmals die Grundsätze des Umsatzsteuersystems.
Auf der einen Seite sei eine Umsatzsteuer zu entrichten. Im Fall eines Unternehmers könne diese Belastung jedoch durch das Ziehen der Vorsteuer kompensiert und etwaige Investitionskosten in bestimmten Fällen zum Teil gemindert werden. Grundsätzliche trage der Endverbraucher die Umsatzsteuer.
Herr Gottschalk fragt, ob sich die Leistungen nach § 2b Abs. 2 UStG jeweils auf ein Gesamtobjekt beziehen.
Herr Knaak antwortet, dass stets gleichartige Einnahmen betrachtet würden. Diese seien jedoch wiederum für den Einzelfall zu definieren.
Herr Gottschalk stellt die Rückfrage, ob verschiedenen Nutzungen, wie die Nutzung einer Sporthalle oder des Humburg-Hauses, für die Definition gleichartiger Nutzungen herangezogen werden könne.
Herr Knaak bejaht dies, ergänzt jedoch, dass es stets um eine Betrachtung des Gesamtaufkommen, beispielsweise der Einnahmen aller Sportstätten, ginge.
Herr Saß fragt hierzu, wie die Vermietung zu behandeln sei. Herr Knaak antwortet, dass die Vermietung grundsätzlich steuerfrei sei.
Bezüglich der Handhabung des Optionsrechts nach § 9 UStG fragt Herr Kahns an, ob Mieten hierdurch beeinflusst würden. Dies bejaht Herr Grüntz mit Blick auf eine inklusive oder exklusive Abrechnung der Umsatzsteuer.
Hierzu fragt Herr Gottschalk, ob im Falle eines Unternehmers die Belastung der zu entrichtende Umsatzsteuer durch das Ziehen der Vorsteuer ausgeglichen werden könne. Dies bejaht Herr Kahns mit neuerlichem Verweis auf eine Steuerfreiheit bei einer privaten Vermietung.
Zum Punkt der Zweckverbände erläutert Herr Maier, dass vor dem Hintergrund der Bestrebungen u.a. des SHGT eine Änderung der Rechtslage eventuell eintreten könnte, da hierdurch das kommunale Miteinander tendenziell negativ beeinflusst werde. Konkrete gesetzgeberische Planungen sind hierzu jedoch nicht bekannt, betont Herr Maier.
Herr Saß fragt, warum der AZV hier betrachtet wird, da dieser eine hoheitliche Aufgabe erfülle.
Herr Knaak antwortet, dass diese Aufgabe originär von der Stadt zu erfüllen sei, jedoch auf den AZV übertragen wurde. Diese Übertragung hätte jedoch auch auf ein Ingenieurbüro erfolgen können. Es gingen mit dieser Aufgabenerledigung also wirtschaftliche Vorteile einher, weswegen der AZV hier betrachtet wird.
Herr Kahns weist hierbei auf ein etwaiges Problem bezüglich der Personalgestellung für das Amt Rantzau hin. Dieses sei laut Herrn Knaak bekannt.
Herr Kuberzig erläutert nunmehr die vorschreitende Privatisierung der öffentlichen Hand und der Liberalisierung des Marktes.
Abschließend erkundigt sich Herr Gottschalk danach, ob Gebühren für das Klärwerk der Umsatzsteuer unterliegen würden.
Dies wird von Herrn Knaak verneint, diese seien nicht umsatzsteuerpflichtig.
Die weiteren Sachverhalte sollten auf Vorschlag Herrn Knaak im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung behandelt werden. Dem stimmt Herr Kahns zu.
Bezüglich des Verzichtes auf eine Steuerbefreiung i.S.v. § 9 Abs. 1 UStG verweist Herr Kahns im Falle sogenannter Umsatzketten abschließend auf die prägende Wirkung der jeweils ersten Nutzung, beispielsweise im Falle einer Wohnzweckvermietung.
Herr Grüntz beendet seinen Vortrag.
Herr Kahns weist nun darauf hin, dass durch die Einführung und Umsetzung des § 2b UStG auch die Fachausschüsse jeweils zu verschiedenen Sachverhalten mit dem Thema der Umsatzsteuer konfrontiert würden.
Herr Kuberzig kritisiert, dass ein solch komplexes Thema von den Gremien beraten werden muss.
Herrn Kahns zufolge sei dies aufgrund der Umsetzung von EU-Recht nicht zu vermeiden und auch Herr Johannsen betont, dass die Entscheidungen ob der möglichen Kritik zu treffen seien.
Herr Gottschalk betont, eine Beratung zu den jeweiligen Sachverhalten in Blöcken, wie von Herrn Kahns einleitend angeregt, sei auch aus Gründen der Vereinfachung praktikabel.
Herr Knaak weist abschließend auf die Bedeutung der für die einzelnen Leistungen getrennt zu fassenden Beschlüsse und deren Nachweis für das sogenannte „TAX-Compliance-System“ und somit dem Schutz vor steuer-strafrechtlichen Problemen hin.
Herr Kahns schließt nun den Tagesordnungspunkt.
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