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Politik / Ratsinformationssystem

Auszug - Festsetzung der Ausbildungs- Umlagebeträge für das Finanzierungsjahr 2022 und daraus resultierende Entgelterhöhung  

Sitzung der Verbandsversammlung Zweckverband ´Alters- und Pflegeheim´ Barmstedt / Rantzau
TOP: Ö 10
Gremium: Verbandsversammlung Zweckverband "Alters- und Pflegeheim" Barmstedt / Rantzau Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 13.12.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 20:15 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Kommunale Halle im Rathaus
Ort: Am Markt 1
 
Wortprotokoll

 Am 1. Januar 2020 trat das geänderte Pflegeberufegesetz in Kraft. Die Finanzierung erfolgt dann nicht mehr über den Pflegesatz, sondern durch ein Umlageverfahren. Die Finanzierung der Ausbildung erfolgt seit diesem Zeitpunkt nicht mehr über eine direkte Vereinbarung im Rahmen der „allgemeinen“ Pflegesatzverhandlungen, sondern durch ein Umlageverfahren und eine diesbezügliche gesonderte Ergänzungsvereinbarung mit den Kostenträgern zu den Entgelten.

 

Gemäß Festsetzungsbescheid vom 29. Oktober 2021 des Ausbildungsfonds SH beträgt der monatliche Umlagebeitrag des Seniorenheimes Barmstedt/Rantzau für das Finanzierungsjahr 2022  4.481,94 €. Dies ergibt 53.783,28 € / Jahr. Es ist Obliegenheit des Zweckverbandes die Refinanzierung sicherzustellen.

 

Zur Refinanzierung dieser Kosten wurde am 11. November 2021 zwischen dem Zweckverband Alters- und Pflegeheim Barmstedt/Rantzau, den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger Kreis Pinneberg eine Ergänzungsvereinbarung zur Vergütungsvereinbarung gem. §§ 84, 85 und 87 SGB XI für vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege getroffen.

 

Der jährliche Umlagebeitrag wird dabei auf einen Betrag je Belegungstag (Formel: hrliche Umlage/(Platzzahl x 265 x 96%)) umgerechnet. Demnach wird gegenüber den Bewohner(inne)n mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 ein berechnungstäglicher Zuschlag inhe von 1,69 € (2021: 1,46 €) auf die Pflegesätze der Pflegegrade 1 bis 5 erhoben bzw. 51,41 € / Monat (2021: 44,41 €). Dieser Betrag ist durch die Bewohner/innen zusätzlich zum vereinbarten Pflegesatz zu zahlen.

 

Es handelt sich somit im Wesentlichen um refinanzierte Kosten, die sich nicht auf das Ergebnis der Einrichtung auswirken. Bis zum 30.06.2022 ist gem. § 17 Abs. 1 PflAFinV eine Abrechnung über die im Finanzierungszeitraum geleisteten monatlichem Umlagebeträge und die gegenüber den Bewohnern in Rechnung gestellten Ausbildungsbeiträge zu erstellen, da eine Abweichung zwischen Plan- und Ist-Belegung bestehen kann.  Ein sich daraus ergebender Differenzbetrag wirkt sich gem. § 17 PflAFinV auf die Berechnung des Umlagebetrages für das Finanzierungsjahr 2023 aus.

 

Der Zweckverband nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. 

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