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Politik / Ratsinformationssystem

Auszug - Bebauung Fasanenweg, Grundstück des ehemaligen Reihenhauses der Torfwerke  

Sitzung des Ausschusses für Planung, Wirtschaft und Verkehr Westerhorn
TOP: Ö 9
Gremium: Ausschuss für Planung, Wirtschaft und Verkehr Westerhorn Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 04.03.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Gemeindezentrum Lindenhof
Ort: Bahnhofstraße 25, 25364 Westerhorn
 
Wortprotokoll

 

Herr Harry Unger informiert die Anwesenden anhand eines Planentwurfs darüber, dass der Grundstückseigentümer des Grundstückes Fasanenweg 1 4 die Bebauung des Grundstückes mit einem Doppelhaus und zwei Einzelhäusern plant, erweitert werden könnte dieser Bereich durch die Einbeziehung des hinteren Teils des Nachbargrundstückes im Fasanenweg, das nach einer Teilung ebenfalls mit einem Einzelhaus bebaut werden könnte. Die Mitglieder des Ausschusses für Planung, Wirtschaft und Verkehr nehmen die Planung zustimmend zur Kenntnis. Geprüft werden soll über den Fachdienst Planen und Bauen beim Kreis Pinneberg zunächst, ob hier eine Bebauung nach § 34 BauGB zulässig wäre. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre eine Fortführung der bereits im Jahre 2011 begonnenen Bauleitplanung notwendig. Der Aufstellungsbeschluss wurde bereits in der Sitzung der Gemeindevertretung am 22.03.2011 ebenso wie die Zustimmung zum im Entwurf vorliegenden Abschluss eines städtebaulichen Vertrages beschlossen  

Hinweis der Verwaltung: Am 10.03.2015 fand eine Besichtigung vor Ort statt, an der neben Vertretern der Verwaltung und der Gemeinde Frau Stooß-Reddig und Frau Block-Heinatz von der Bauaufsicht des Kreises Pinneberg teilnahmen. Für den vorderen Teil des Grundstückes könnten die beiden sich eine Bebauung nach § 34 BauGB vorstellen, wenn der Abriss nicht schon länger als 3 Jahre her ist, ansonsten endet der Innenbereich mit der letzten Bebauung (Fasanenweg 5). Sollte der hintere Bereich des Grundstückes überplant werden, ist eine Bauleitplanung erforderlich, da hier weitere Belange geprüft werden müssten und nach § 34 hier ansonsten eine Vorbildwirkung geschafft werdenrde.

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