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Politik / Ratsinformationssystem

Auszug - Einführung der Niederschlagswassergebühr  

Sitzung der Einwohnerversammlung
TOP: Ö 2
Gremium: Einwohnerversammlung Westerhorn Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 16.04.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 20:35 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Gemeindezentrum Lindenhof
Ort: Bahnhofstraße 25, 25364 Westerhorn
 
Wortprotokoll

rgermeister Reimers bittet den Leitenden Verwaltungsbeamten in das Thema einzuführen.

 

Herr Lantau stellt die Grundlagen der Gebührenerhebung anhand des Kommunalen Abgabengesetzes sowie der geltenden Abwasserbeseitigungssatzung dar. Er stellt den Unterschied der bisherigen Abwassergebühr und der neuen Aufteilung von drei Gebühren je Einrichtung dar. Er geht im Weiteren auf die beschlossene Schmutzwassergebühr ein, die nicht mehr den Niederschlagswasserbereich beinhaltet und sich somit zunächst reduziert darstellt.

 

Herr Knaak führt weiter die rechtlichen Rahmen, gerade im Bezug auf den Anschluss- und benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung, aus.

 

Herr Rennekamp geht auf den Begriff der versiegelten Fläche anhand eines Beispiels ein.

 

Im Anschluss daran beginnt die Fragerunde der Einwohner. Es wird im Einzelnen angefragt,

Was stellt hier überhaupt eine öffentliche Einrichtung dar?

Herr Reimers beantwortet diese Frage dahingehend, dass alle gemeindlichen Gräben, Kanäle und Klärteiche Teile der öffentlichen Einrichtung sind.

 

Warum hat der Sielverband auch die versiegelten Flächen ermittelt?

Herr Reimers erklärt, dass die Sielverbände die Kosten für die Unterhaltung der Verbandsgräben und Schöpfwerke umlegen.

 

Warum muss eine Versickerung genehmigt werden?

Aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwanges.

 

Wie ist die Definition von versiegelter Fläche?

Jeder Untergrund auf dem das Regenwasser nicht direkt versickern kann. Dazu gehört z.B. auch ein Rasengitterstein, da die Durchlässigkeit nicht dauerhaft gegeben ist.

 

Was passiert bei einem natürlichen Gefälle zu einer landwirtschaftlichen Fläche?
Herr Rennekamp erklärt, dass dieses sogenannte „wild abfließende Wasser“ nicht zulässig ist. Soweit auf eine benachbarte Fläche entwässert wird, bedarf dies der Zustimmung des Eigentümers.

Wer kontrolliert die Angaben auf den Fragebögen?

Grundsätzlich wird den Angaben der Eigentümer vertraut. Die Gemeinde hat das Recht unglaubwürdige Angaben zu überprüfen. Es ist geplant, ca. 10 Prozent der eingehenden Fragebögen über das Ing.-Büro Grisard und Pehl auf Plausibilität prüfen zu lassen.

 

Was passiert, wenn kein Fragebogen abgegeben wird?

Dann wird auf Grund der vorhandenen Bauakten die versiegelte Fläche geschätzt.

 

Nach der Beantwortung der Fragen gibt Herr Lantau bekannt, dass die Frist zur Rückgabe der Fragebögen um 2 Wochen verlängert wird. Auf Wunsch werden zwei zusätzliche Beratungstermine im Amtsgebäude angeboten. Dort wird Herr Knaak am 28.04. und 06.05. jeweils von 14.00 16.00 Uhr zur Verfügung stehen.

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