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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme beantragen

Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zum Zweck der Anerkennung Ihrer ausländischer Berufsqualifikation vor Ablauf ihrer Geltungsdauer verlängern lassen , wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen


Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn die Qualifizierungsmaßnahme(n) die festgestellten Defizite ausländischer Qualifikation noch nicht ausgeglichen hat/haben, weil Sie z.B. eine Prüfung wiederholen müssen oder den Prüfungen lange Wartezeiten vorausgehen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere soll Ihr Lebensunterhalt für die gesamte Dauer der Qualifizierungsmaßnahme(n) gesichert sein.

Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme kann um sechs Monate verlängert werden. Die Gesamtaufenthaltsdauer zum Zweck der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen darf aber nicht zwei Jahre überschreiten.

Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme
  • Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen kann verlängert werden, wenn ihre Geltungsdauer in naher Zukunft abläuft aber die Qualifizierungsmaßnahmen die festgestellten Defizite der ausländischen Qualifikation noch nicht ausgeglichen haben.
  • Die Verlängerung ist spätestens acht Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen.
  • Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorlagen, auch weiterhin vorliegen.
  • Bei der Verlängerung wird die Aufenthaltserlaubnis erneut befristet
  • Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn die Verlängerung bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde.
  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen ist die Beantragung über das Internet oder nur persönlich möglich.
  • Für die Verlängerung fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
  • Zuständig: die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

 

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

 

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
  • Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Gesprächstermin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT- Karte genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT- Karte.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie eAT- Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
  • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zum Zweck der Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation nach § 16d Absatz 1 Aufenthaltsgesetz.
  • Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
  • Die Qualifizierungsmaßnahme ist noch geeignet die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu ermöglichen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis
  • Widerspruchsfrist: 1 Monat

Bearbeitungsdauer

etwa sechs bis acht Wochen

 

  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation:
    für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96
    für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

 

  • Pass oder Passersatz
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Bestehender Aufenthaltstitel
  • Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Sperrkonto bei einer Bank)
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Mietvertrag
  • Nachweise über Qualifizierungsmaßnahme, ggfls. Weiterbildungsplan

 

  • Formulare: behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, gegebenenfalls werden diese auch online angeboten.
  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

 

Ansprechpartner

Kreis Pinneberg - Abteilung Zuwanderung und Integration

Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Tel: +49 4121 4502-0  
E-Mail: abh[at]kreis-pinneberg.de
Web: kreis-pinneberg.de


Öffnungszeiten:

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Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.


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