Nachträgliche Aufnahme, Ãnderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragenâ¯
Nachträgliche Aufnahme, Ãnderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragenâ¯
Sie können die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde ändern oder erweitern.
Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.â¯
Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten.
Ein Reisegewerbe betreibt nach §â¯55 Gewerbeordnung, wer gewerbsmäÃig ohne vorhergehende Bestellung auÃerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§â¯4 Absatz 3 Gewerbeordnung) oder ohne eine solche zu habenâ¯
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,â¯
- Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.â¯
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Ãnderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.â¯
Demzufolge können Sie beantragen, dieâ¯in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde zu ändern oder zu erweitern. â¯
Wenn sich Ihre Reisegewerbetätigkeit ändert, müssen Sie Ihre Reisegewerbekarte bei der zuständigen Behörde ändern lassen, wenn sie über die zugelassenen Tätigkeiten hinaus geht.â¯
Kurztext
- Tätigkeiten im Reisegewerbe setzen zumeist eine Erlaubnis voraus (Reisegewerbekarte)
- Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden
- Auf Antrag können nachträglich Tätigkeiten aufgenommen, geändert oder ergänzt werden
- Zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
Ansprechpartner ist das Gewerbeamt bei Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben beziehungsweise der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird
Wichtiger Hinweis:
Für den Antrag auf Erteilung / Erweiterung / Verlängerung einer Reisegewerbekarte gemäß § 55 GewO über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.
Zuständige Stelle
Zuständig für die Antragsbearbeitung ist Ihre Gemeinde beziehungsweise Stadtverwaltung/Gewerbeamt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben beziehungsweise der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird
Wenn Sie den Antrag auf nachträgliche Aufnahme, Ãnderung und Ergänzung von Auflagen Ihrer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.â¯
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, wird Ihre Reisegewerbekarte geändert.â¯â¯â¯
Voraussetzungen
Damit die zuständige Behörde Ihre Reisegewerbekarte nachträglich ändert beziehungsweise ergänzt, müssen Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.â¯
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Änderung der Reisegewerbekarte ist abzuwarten.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen
- Personalausweis
- Reisegewerbekarte
§ 55 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO)
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
- Formulare: keine
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen bei Abholung vor Ort: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin beantragen
- Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
- Ingenieurin und Ingenieur mit ausländischer Berufsqualifikation, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur beantragen
- Ortsfeste Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen
- Registrierung von Personen beantragen, die Inkassodienstleistungen anbieten
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel:
+49 431 530550-0
|
Fax:
+49 431 530550-99
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
VG Stadt Barmstedt - Amt Hörnerkirchen - Ordnungsamt
Am Markt 1
25355 Barmstedt
Tel:
04123 681-01
|
Fax:
04123 681-260
E-Mail:
ordnungsamt[at]stadt-barmstedt.de
Öffnungszeiten:
Rathaus in Barmstedt
Montag und Donnerstag
08:00-12:30 u. 13:30-16:00 Uhr
Dienstag
08:00-12:30 u. 13:30-18:00 Uhr
Mittwoch - geschlossen
Freitag
08:00-12:30 Uhr
Bürgerbüro in Brande-Hörnerkirchen
Dienstag und Freitag
08:00-12:00 Uhr
Montag, Mittwoch und Donnerstag - geschlossen
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
Leitweg-ID: 010565636-0000-76