Meldepflicht
Meldepflicht
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anmelden. Eine Abmeldung ist nur bei einem Umzug ins Ausland erforderlich.
Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an- beziehungsweise abmelden.
Wenn Sie im Inland umziehen, brauchen Sie sich nicht abzumelden.
Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur noch dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine von mehreren Wohnungen (z.B. Nebenwohnung) aufgeben.
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt).
Keine
- Personalausweis oder
- gegebenenfalls Geburtsurkunde oder
- gegebenenfalls andere Urkunde zur Identität.
- Wohnungsgeberbestätigung
Wenn Sie Ihrer Meldepflicht nachkommen, ersparen Sie sich unnötige Probleme und Ärger. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.
Darüber hinaus kann Ihnen eine Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro nach § 54 Abs. 3 BMG drohen.
Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Stadt Barmstedt - Amt Hörnerkirchen
Am Markt 1
25355 Barmstedt
Tel:
04123 681-01
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Fax:
04123 681-260
E-Mail:
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Corona-Regelung für Kundenbesuche
Helfen Sie mit, das Corona-Infektionsrisiko für Sie und unsere Mitarbeiter/innen so gering wie möglich zu halten, und tragen Sie freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2-Maske oder medizinische „OP“-Maske). Gerne helfen wir Ihnen auch telefonisch oder per E-Mail weiter, sodass ein persönlicher Besuch für Sie gar nicht erst erforderlich ist.
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