Kfz: Prüf- und Siegelplaketten
Kfz: Prüf- und Siegelplaketten
Bei Wechsel des Zulassungsbezirks eines zugelassenen Fahrzeuges sind auch neue Siegelplaketten für dieses Fahrzeug erforderlich.
Bei Wechsel des Zulassungsbezirks eines zugelassenen Fahrzeuges werden die amtlichen Siegelplaketten des bisherigen Kennzeichens durch die Zulassungsbehörde des neuen Zulassungsbezirks im Zusammenhang mit der neuen Zulassung vom bisherigen Kennzeichen entfernt. Die Zulassung des Fahrzeugs im neuen Zulassungsbezirk ohne dass die bisherigen Kennzeichen entstempelt wurden, ist nicht zulässig.
Auch bei der Außerbetriebsetzung, der Umkennzeichnung und beim Wechsel der Kennzeichenart sind die amtlichen Kennzeichenschilder von der Zulassungsstelle zu entwerten, indem die amtlichen Siegelplaketten entfernt werden.
Hinweis:
Bei der Anmeldung eines noch im Ausland zugelassenen Fahrzeugs sind die ausländischen Kennzeichen vorzulegen. Bei Diebstahl oder Verlust eines Kennzeichens ist ein gegebenenfalls noch vorhandenes Kennzeichenschild vorzulegen.
Achtung:
Ein Fahrzeug mit entstempelten Kennzeichenschilder darf nur ausnahmsweise im Zusammenhang mit der Zulassung auf öffentlichen Verkehrsflächen in Betrieb gesetzt werden.
Wird eine Prüf- oder Siegelplakette unbrauchbar oder geht sie verloren (zum Beispiel in der Waschanlage) sollten Sie diese zur Vermeidung unnötigen Ärgers unverzüglich erneuern beziehungsweise eine neue Plakette anbringen lassen.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Behörde.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) (bei einem vor dem 1. Oktober 2005 stillgelegten Fahrzeug die Abmeldebescheinigung),
- das Kennzeichenschild auf dem die Plakette beschädigt/ von dem die Plakette abgegangen ist und
- falls die HU-Prüfplakette verlorengegangen / unbrauchbar geworden ist, der HU-Prüfbericht, soweit die entsprechenden Daten nicht aus der ZB I beziehungsweise der Abmeldebescheinigung hervorgehen.
Ansprechpartner
Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenverkehr
Ernst-Abbe-Straße 9
25335 Elmshorn
Tel:
+49 4121 4502-0
E-Mail:
info.strassenverkehr[at]kreis-pinneberg.de
Web:
www.kreis-pinneberg.de
Öffnungszeiten:
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
Mitarbeiter (Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenverkehr)
Tel:
+49 4121 4502-2418
|
Fax:
+49 4121 4502-92418
E-Mail:
j.gripp[at]kreis-pinneberg.de
Mitarbeiter (Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenverkehr)
Tel:
+49 4121 4502-2422
|
Fax:
+49 4121 4502-92422
E-Mail:
j.possardt[at]kreis-pinneberg.de
Erweiterte Öffnungszeiten zur Abholung bzw. Abgabe der Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl 2025 am 23.02.2025
Zusätzlich geöffnet nur für Wahlangelegenheiten | Mittwoch, den 12.02.2025 von 08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr | Samstag, den 15.02.2025 von 09:00 bis 13:00 Uhr | Mittwoch, den 19.02.2025 von 08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr | Freitag, den 21.02.2025 von 08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 15:00 Uhr
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
Leitweg-ID: 010565636-0000-76