Gaststättenbetrieb: Rücknahme der Erlaubnis
Gaststättenbetrieb: Rücknahme der Erlaubnis
Eine Gaststättenerlaubnis kann unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wenn Räume ungeeignet sind, zurückgenommen werden.
Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes wird zurückgenommen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr.1 Gaststättengesetz (GastG) vorlagen.
Die Erlaubnis ist danach zu versagen, wenn
- die/der Antragsteller/in nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- die Räume für den Betrieb nicht geeignet sind,
- die Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können,
- der Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt,
- die/der Antragsteller/in nicht durch eine Industrie- und Handelskammer-Bescheinigung die Unterrichtung in lebensmittelrechtlichen Kenntnissen nachweisen kann.
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
- Als Person oder Gesellschaft mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen anmelden
- Bundeswehr und THW: Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Erlaubnis beantragen, ein Glücksspiel zu veranstalten oder zu vermitteln
- Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde: Rentenberatung - Registrierung
- Stellvertretungserlaubnis im Gaststättengewerbe beantragen
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
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24114 Kiel
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Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
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sowie Termine nach Vereinbarung
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25355 Barmstedt
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