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Erlaubnis für das Direkteinleiten von Niederschlagswasser in Gewässer beantragen


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wer das anfallende Niederschlagswasser seines Grundstücks in ein Gewässer einleiten oder versickern möchte benötigt in der Regel eine Einleiterlaubnis.


Für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer oder die Einleitung von Niederschlagswasser mittels Versickerung in das Grundwasser (mit Ausnahme der im Landeswassergesetz genannten Sachverhalte) benötigen Sie eine wasserrechtliche Einleiterlaubnis.

Grundstücke, die zu Wohn- und Betriebszwecken genutzt werden, sollen grundsätzlich an die zentrale Niederschlags- oder Mischwasserkanalisation der jeweiligen Kommune angeschlossen werden, um das anfallende Niederschlagswasser abzuleiten. Sofern dies ohne unverhältnismäßige Kosten nicht möglich und wasserwirtschaftlich nicht sinnvoll ist kann die Gemeinde in der Abwassersatzung die Pflicht zur Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers auf die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks übertragen.

Die Entscheidung, ob die Abwasserbeseitigung zentral oder dezentral zu erfolgen hat, trifft alleine die jeweilige Gemeinde.

Die Kreise als untere Wasserbehörden sind zuständig für die Aufsicht der Gewässer und deren Schutz. Die Einleitung von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser bedarf in der Regel einer sogenannten Einleitungserlaubnis durch die untere Wasserbehörde.

Kurztext

Für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer oder die Einleitung von Niederschlagswasser mittels Versickerung in das Grundwasser wird eine wasserrechtliche Einleiterlaubnis benötigt.

Ansprechpunkte:

  • Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung hinsichtlich der Entscheidung, ob die Niederschlagswasserbeseitigung zentral oder dezentral erfolgt/erfolgen soll
  • Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Wasserbehörden) hinsichtlich der Erteilung der Einleiterlaubnis

 

  • Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung hinsichtlich der Entscheidung, ob die Niederschlagswasserbeseitigung zentral oder dezentral erfolgt/erfolgen soll
  • Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Wasserbehörden) hinsichtlich der Erteilung der Einleiterlaubnis

 

Weitere Informationen zur Wasserwirtschaft und eine Adressübersicht der speziell fachlich zuständigen Behörden finden Sie im Landesportal „Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein“.

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VG Stadt Barmstedt - Amt Hörnerkirchen - Bauen und Umwelt - Tiefbau/ Straßenunterhaltung/ Abwasser

Am Markt 1
25355 Barmstedt
Tel: 04123 681-01   |   Fax: 04123 681-260
E-Mail: bauen[at]stadt-barmstedt.de
Web: www.vg-barmstedt-hoernerkirchen.de

Mitarbeiter (VG Stadt Barmstedt - Amt Hörnerkirchen - Bauen und Umwelt - Tiefbau/ Straßenunterhaltung/ Abwasser)

Herr D. RennekampIcon Vcard

Tel: 04123 681-222  
|   Zimmer: 2.05  


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