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Bekämpfungsmaßnahmen beim Austreten von wassergefährdenden Stoffen


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Sollten wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer gelangen, muss dies sofort verhindert und der zuständigen Wasserbehörde angezeigt werden.


Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe („VAwS-Anlagen“) oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Untergrund, so haben diejenigen, die die Anlage betreiben, unterhalten, überwachen oder das Schiff führen, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten der wassergefährdenden Stoffe verhindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe sind so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu befürchten ist.

Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge von wassergefährdenden Stoffen ist unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde, der örtl. Ordnungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.

 

  • An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Wasserbehörden) oder
  • an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt) oder
  • an die nächste Polizeidienststelle (Notruf 110).

 

§ 5 Abs. 2, 3 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)

§ 5 Landeswassergesetz

 

Ansprechpartner

Kreis Pinneberg - Fachdienst Umwelt

Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Tel: +49 4121 4502-0  


Öffnungszeiten:

Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr

Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.


VG Stadt Barmstedt - Amt Hörnerkirchen - Ordnungsamt

Am Markt 1
25355 Barmstedt
Tel: 04123 681-01   |   Fax: 04123 681-260
E-Mail: ordnungsamt[at]stadt-barmstedt.de


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E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de

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