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Baumfällgenehmigung beantragen innerhalb eines bestimmten Schutzzeitraums

Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.


Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.

Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

Kurztext

  • Verbot der Beseitigung oder des Abschneidens bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums Ausnahmegenehmigung
  • Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen im Zeitraum 1. März bis 30. September verboten und nur in Ausnahmen möglich
  • Ausnahmegenehmigung muss beantragt werden
  • Zuständig: Gemeinden

 

Bitte wenden Sie sich an den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Naturschutzbehörden) oder falls in Ihrer Gemeinde eine Baumschutzsatzung besteht, an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

 

Hilfreich sind Lagepläne, Beschreibungen sowie weitere Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Da weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.

 

Ansprechpartner

Kreis Pinneberg - Fachdienst Umwelt

Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Tel: +49 4121 4502-0  


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Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr

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Der Schnelltest darf maximal 24 Stunden alt sein. Ein PCR-Test darf maximal 48 Stunden zurückliegen.

Mitarbeiter (Kreis Pinneberg - Fachdienst Umwelt)

Herr KastrupIcon Vcard

Tel: +49 4121 4502-2271   |   Fax: +49 4121 4502-92271
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