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Zoo-Genehmigung beantragen

Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig.


Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.

Zoos sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.

Kurztext

Genehmigung zu Errichtung, Erweiterung, Betrieb und wesentlichen Änderungen eines Zoos

 

untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt, in Kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung

 

Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.

Voraussetzungen

  • Errichtung, Erweiterung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Einrichtung zur Tierhaltung wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung
  • dauerhafte Einrichtung für mindestens 7 Tage

Nicht als Zoo gelten:

  • Zirkusse
  • Tierhandlungen
  • Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild
  • Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden

Welche Fristen muss ich beachten?

Beantragung/Genehmigung: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten

Bearbeitungsdauer

abhängig von Größe und Ausstattung der zu genehmigenden Einrichtung

 

Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig)

 

Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) [DE]

[https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__42.html]

§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

 

formloses Antragsschreiben möglich: ja

 

Ansprechpartner

Kreis Pinneberg - Fachdienst Umwelt

Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Tel: +49 4121 4502-0  


Öffnungszeiten:

Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr

Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.


Kontakt & Öffnungszeiten

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25355 Barmstedt

Telefon: 04123 681-01
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