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Bürgermeisterwahl 2025

Alle Informationen zur Bürgermeisterwahl 2025

Am 11.05.2025 wird in Barmstedt eine neue Verwaltungsleitung gewählt. Hier finden Sie Informationen zur Bürgermeisterwahl 2025.

Information für interessierte Kandidaten/innen

Am 29.11.2024 erfolgte die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Barmstedt durch den Gemeindewahlleiter. Die Bekanntmachung finden Sie unter Bekanntmachung / Medien. Hier finden Sie den Ausschreibungstext.

Bekanntmachungen

Hier finden Sie Auszüge aus den Bekanntmachungen der Stadt Barmstedt zur Bürgermeisterwahl 2025. Alle Bekanntmachungen der Stadt Barmstedt finden sie unter Bekanntmachungen / Medien.

Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Barmstedt / Bereitstellungsdatum 29.11.2024

Nach Beschluss des Wahlausschusses findet die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Barmstedt am

11.05.2025

statt. Für eine mögliche Stichwahl ist der Sonntag, 25.05.2025 vorgesehen.

Gemäß den §§ 57, 57 a und 57 b der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO) sowie des § 73 der Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung – GKWO) fordere ich nunmehr zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

Wahlvorschläge können gemäß § 51 GKWG einreichen:

  1. In der Stadtvertretung der Stadt Barmstedt vertretene politische Parteien und Wählergruppen; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag (gemeinsamer Wahlvorschlag) einreichen,
  2. jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.

Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen (§ 51 Abs. 1 GKWG).
Als Bewerberin oder Bewerber auf einen Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag kann nur benannt werden, wer

  1. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder
  2. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung nach § 51 Abs. 2 Nr. 1 GKWG aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung)

hierzu gewählt worden ist.

Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers muss von mindestens 115 wahlberechtigten Personen der Stadt Barmstedt persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dieses gilt nicht, wenn der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden ist bei Einreichen des Wahlvorschlags nachzuweisen. Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb des Wahlgebietes auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden.

Gemäß § 57 Abs. 3 der Gemeindeordnung ist wählbar, wer

  1. die Wählbarkeit zum deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt;
  2. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Der Wahlvorschlag soll auf einem amtlichen Formblatt (Anlage 10 GKWO) eingereicht werden und darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten (§§ 74, 75 GKWO).

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers;
  2. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag sind der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen an dem Wahlvorschlag beteiligten Partei oder Wählergruppe anzugeben.

Ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder ein gemeinsamer Wahlvorschlag soll gemäß § 74 Abs. 3 GKWO ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellv. Vertrauensperson (§ 22 GKWG) enthalten.

Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen gemäß der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) einzureichen:

  1. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärungder Bewerberin oder des Bewerbers (Anlage 13);
  2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist (Anlage 16);
  3. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 GKWG (Anlage 18). Wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Wahlvorschlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben;
  4. mindestens 115 Formblätter mit Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 3 GKWG von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (Anlage 11 und 11 a);

Die amtlichen Vordrucke für das Wahlvorschlagsverfahren werden von der Stadt Barmstedt, Ordnungsamt, Zimmer 14, Am Markt 1, 25355 Barmstedt kostenfrei auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Die amtlichen Vordrucke werden zusätzlich auf der Homepage der Stadt Barmstedt unter www.vg-barmstedt-hoernerkirchen.de bereitgestellt. Die Anlage 11 (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift) ist nur im Wahlamt (Ordnungsamt Zimmer 14) verfügbar.

Die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters erfolgt durch die Stadtvertretung, wenn zur Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält (§ 57 Abs. 2 GO, § 73 GKWO).

Die Wahlvorschläge sind bis zum 17.03.2025, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Gemeindewahlleiter der Stadt Barmstedt, Am Markt 1, 25355 Barmstedt schriftlich einzureichen. Es wird jedoch empfohlen, die Unterlagen so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig behoben werden können.

Barmstedt, den 29.11.2024

Stadt Barmstedt
Der Gemeindewahlleiter

Bekanntmachung Aufforderung von Wahlvorschlägen (Schriftform)
Wahlvorschlag (Vordruck Anlage 10)

Bescheinigung des Wahlrechts (Vordruck Anlage 11 a)
Zustimmungserklärung (Vordruck Anlage 13)
Bescheinigung der Wählbarkeit (Vordruck Anlage 16)
Erklärung über Aufstellung einer Bewerberin / eines Bewerbers (Vordruck Anlage 18)

Bekanntmachung des Wahltermins für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters 2025 / Bereitstellungsdatum 14.11.2024

Die Stadt Barmstedt gibt bekannt, dass der Wahlausschuss der Stadt Barmstedt am 04.11.2024 den Tag der

Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters 2025

festgelegt hat.

Die Wahl wird stattfinden am:

Sonntag, den 11. Mai 2025.

Eine mögliche Stichwahl ist für Sonntag, den 25. Mai 2025 angesetzt.

Barmstedt, den 14.11.2024

Stadt Barmstedt
Der Gemeindewahlleiter

Ihr Ansprechpartner:

Stadt Barmstedt
Der Gemeindewahlleiter

Herr J.-H. Grüntz

Fachbereichsleitung Bürgerservice
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Telefon: 04123 681-160
E-Mail: j.gruentz@stadt-barmstedt.de

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