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Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen

Mit der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) können Sie nachweisen, dass Sie über das betreffende Fahrzeug verfügen dürfen.


Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.

Als Nachweis der Verfügungsberechtigung gilt die Zulassungsbescheinigung Teil II. Sie stellt jedoch kein Eigentumsnachweis dar.

Es handelt sich um ein EU-weit eingeführtes Dokument.

Sollte für Ihr Fahrzeug noch ein alter Fahrzeugbrief bestehen, bleibt dieser gültig.

Kurztext

  • Zulassungsbescheinigung Teil II Ausstellung

  • Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde im Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Zulassungsstelle). Die Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (bei mehreren Wohnungen nach dem Ort der Hauptwohnung) sowie bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz nach dem Sitz oder dem Ort der beteiligten Niederlassung.

 

Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde im Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Zulassungsstelle). Die Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (bei mehreren Wohnungen nach dem Ort der Hauptwohnung) sowie bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz nach dem Sitz oder dem Ort der beteiligten Niederlassung.

 

Bei einem Neufahrzeug erhalten Sie einen vorausgefüllten Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II im Regelfall vom Hersteller im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeuges.

Im Rahmen der Zulassung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II von der zuständigen Behörde ausgefertigt.

Voraussetzungen

Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1. der Übereinstimmungsbescheinigung,

2. der Datenbestätigung oder

3. der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.

4. Nachweis der Verfügungsberechtigung: im Falle eines Neu-Fahrzeugs ist das z.B. der Kaufvertrag, bei einem Gebrauchtfahrzeug wäre es die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil II.

Welche Fristen muss ich beachten?

vor Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr

 

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen die Kfz-Zulassungsbehörde.

 

  • Schriftform erforderlich: Ja

  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

 

Ansprechpartner

Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenverkehr

Ernst-Abbe-Straße 9
25335 Elmshorn
Tel: +49 4121 4502-0  
E-Mail: info.strassenverkehr[at]kreis-pinneberg.de
Web: www.kreis-pinneberg.de


Öffnungszeiten:

Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr

Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.

Mitarbeiter (Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenverkehr)

Frau GrippIcon Vcard

Tel: +49 4121 4502-2418   |   Fax: +49 4121 4502-92418
E-Mail: j.gripp[at]kreis-pinneberg.de

Mitarbeiter (Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenverkehr)

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Tel: +49 4121 4502-2414   |   Fax: +49 4121 4502-92414
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Mitarbeiter (Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenverkehr)

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