Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Fahrerlaubnis: Neuerteilung / Wiedererteilung

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen wurde und Sie wieder ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führen wollen, benötigen Sie eine neue Fahrerlaubnis.


Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen wurde und Sie wieder ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führen wollen, müssen Sie die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beantragen.

Voraussetzungen:
Eine Fahrerlaubnis kann nach einem Entzug und nach Ablauf der gegebenenfalls festgesetzten Sperrfrist nur auf Antrag wieder erteilt werden. Da die entsprechenden Ermittlungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, sollte der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.

 

An Ihren Kreis oder Ihre kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

 

Der Neuerteilungsantrag sollte drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist (jedoch nicht früher) bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht werden.

 

Die Gebühren legt die jeweilige Behörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.

 

Die gleichen Unterlagen, wie bei einer Ersterteilung, nämlich:

  1. Für alle Klassen:
  • Personalausweis oder Reisepass,
  • gegebenenfalls Meldebescheinigung,
  • aktuelles Lichtbild: Frontalaufnahme nach internationalen Standards (biometrisches Lichtbild).
  1. Für Klasse AM, A1, A2, A, B, BE, L und T zusätzlich zu 1.:
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe,
  • Sehtestbescheinigung.
  1. Für Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE zusätzlich zu 1.:
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe,
  • Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen,
  • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung.
  1. Für Klasse D1, D1E, D und DE zusätzlich zu 1. und 3.:
  • Gutachten über besondere Anforderungen,
  • Führungszeugnis.

In vielen Fällen ist außerdem zur Beurteilung, ob die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder gegeben ist, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich. Wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

 

  • § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG),
  • §§ 11 - 14, 20 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

§ 3 StVG

FeV

GebOSt

 

Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und dem Bundesamt für Straßenwesen (BASt).

Führerschein und Fahrerlaubnisrecht

BASt - Informationen zur MPU

 

Ansprechpartner

Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenverkehr

Ernst-Abbe-Straße 9
25335 Elmshorn
Tel: +49 4121 4502-0  
E-Mail: info.strassenverkehr[at]kreis-pinneberg.de
Web: www.kreis-pinneberg.de


Öffnungszeiten:

Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr

Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.

Mitarbeiter (Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenverkehr)

Frau AladagIcon Vcard

Tel: +49 4121 4502-2438   |   Fax: +49 4121 4502-92439

Mitarbeiter (Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenverkehr)

Frau FothIcon Vcard

Tel: +49 4121 4502-2434   |   Fax: +49 4121 4502-92434
E-Mail: k.foth[at]kreis-pinneberg.de

Mitarbeiter (Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenverkehr)

Frau JehringIcon Vcard

Tel: +49 4121 4502-2435   |   Fax: +49 4121 4502-92435
E-Mail: s.jehring[at]kreis-pinneberg.de


Kontakt & Öffnungszeiten

Verwaltungsgemeinschaft
Stadt Barmstedt - Amt Hörnerkirchen

Am Markt 1
25355 Barmstedt

Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de

De-Mail-Adresse Stadt Barmstedt:
posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de

De-Mail-Adresse Amt Hörnerkirchen:
posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de

» zum Kontaktformular

Rathaus in Barmstedt

Montag und Donnerstag08.00-12.30 u. 13.30-16.00 Uhr
Dienstag08.00-12.30 u. 13.30-18.00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Freitag08.00-12.30 Uhr

Das Bürgerbüro hat zusätzlich jeden ersten Samstag im Monat von 10.00 - 12.00 Uhr geöffnet. Termine sind auch nach Vereinbarung möglich.

Bürgerbüro in Brande-Hörnerkirchen

Dienstag und Freitag08.00 - 12.00 Uhr
Montag, Mittwoch und Donnerstaggeschlossen

 

Telefon: 04127 - 977537

Partner